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Software patentieren: Wie geht das?
Auch wenn ein Leben ohne Computer heute kaum noch vorstellbar ist, ist der patentbasierte Schutz der notwendigen Software zur Unterstützung solcher Geräte noch etwas abstrakt. Dies ist ziemlich überraschend, wenn man bedenkt, dass für die Bedienung von modernen Kühlschränken bis hin zu den meisten neu gebauten Fahrzeugen softwarebasierte Anweisungen erforderlich sind. Dieser Artikel untersucht die üblichen Hürden und optimalen Ansätze für die Patentierung solch wesentlicher Softwareprozesse.
Kann man Software patentieren?
Da Computerprogramme immateriell sind, können sie einfach und in unbegrenzter Menge reproduziert werden, was ihre Kontrolle und ihren Schutz erschwert. Das Urheberrecht selbst kann möglicherweise den Quellcode der betreffenden Software abdecken, nicht jedoch die eigentliche Idee davon, die den Kern ihres kommerziellen Werts ausmacht.
Daher scheint der produktorientierte und Exklusivität gewährende Patentschutz eine realistischere und verlässlichere Lösung zu sein. Dies ist auch der Grund, warum, wie in der folgenden Grafik zu sehen ist, bei Patenten, die Software erwähnen, in den vergangenen Jahren ein Aufwärtstrend zu verzeichnen war.
Exponentielles Wachstum der Patentierung im Zusammenhang mit dem Begriff „Software“. Erfahren Sie hier mehr über unsere Analysesoftware-Fähigkeiten.
Da Patente darüber hinaus kommerzielle Ideen und Produkte unter einem umfassenderen Exklusivitätsschirm abdecken, kann mehr als nur eine einzelne Zeile Code oder Algorithmus geschützt werden, was bedeutet, dass eine allgemeine Marktanwendung und eine Reihe von Produkten unter den Schutz desselben Patents fallen können Software. Dadurch lohnt sich der gesamte Prozess für große Unternehmen deutlich.
Was ist das Patentieren von Software?
Bei der Patentierung von Software gibt es mehrere Hürden. Die Statuten des Europäischen Patentübereinkommens des EPA schließen bestimmte Wissensgebiete wie mathematische Methoden, Geschäftsmethoden und Computerprogramme aus, die sich natürlich auf mehreren Ebenen auf Software auswirken.
Dennoch ist es wichtig, den Aspekt der „Technizität“ zu berücksichtigen, eine Anforderung des Europäischen Patentübereinkommens in Artikel 52 (1). Dies bedeutet in der Regel, dass die Software an tatsächliche Technologie, beispielsweise Hardware, beispielsweise einen Computerprozessor, gebunden werden muss, um diesen ersten technischen Schritt zu bestehen. Im Wesentlichen müssen die Ansprüche des Patents „an die Hardware gebunden“ sein.
Anschließend besteht die zweite Hürde in der üblichen erfinderischen Tätigkeit, jedoch mit einigen interessanten maßgeschneiderten Merkmalen. Beispielsweise muss die erfinderische Tätigkeit auch technischer Natur sein und mit der aktiven Lösung eines bestimmten Problems oder der Herbeiführung einer Verbesserung einer bestehenden „Technologie“ einhergehen, etwa eines KI-Algorithmus, der neue Winkel für Antennenteile entwickelt, um deren Signaleffizienz zu erhöhen . Tatsächlich ist eine solche computergestützte Winkelsimulation rein mathematisch und sollte daher nicht patentierbar sein. Der wesentliche Ermöglicher der erfinderischen Tätigkeit war jedoch die KI-basierte Gleichung, die daher patentierbar ist, da es sich bei den zugehörigen Antennen sicherlich um einen technischen Gegenstand handelt.
Dies spiegelt sich auch in anderen europäischen Rechtsordnungen wider, beispielsweise in Deutschland, wo gemäß Abschnitt I (3) des Patentgesetzes Computerprogramme ausdrücklich von patentierbaren Gegenständen ausgeschlossen sind. Gleich im nächsten Rechtsabschnitt wird jedoch eingeführt, dass programmbezogene Erfindungen mit technischem Charakter patentiert werden können, was bereits von deutschen Gerichten in Fällen wie dem BGH, X ZR 110/13 (25. August 2015) bestätigt wurde. „Entsperren eines Bildschirms eines Mobilgeräts“.
Wichtige softwarefokussierte Player in Deutschland, angezeigt anhand der Anzahl der Patente und des Rechtsstatus
Das USPTO verwendet inzwischen einen etwas flexibleren Test, was zu offeneren, aber undefinierten Trends bei der Softwarepatentierung auf der anderen Seite des Atlantiks geführt hat. Der sogenannte „Alice-Test“ beinhaltet zwei überwindbare Hürden für die Patentierung. Im ersten Schritt muss entschieden werden, ob ein Patentanspruch auf eine gerichtliche Ausnahme von patentierbaren Gegenständen „gerichtet“ ist, beispielsweise auf „abstrakte Ideen“. Software, also der Algorithmus, der beschreibt, was die Software-Erfindung bewirkt, wird im Allgemeinen als abstrakte oder „nicht zulässige“ Idee betrachtet, die in eine „lesbare“ Idee umgewandelt werden muss.
Im zweiten Schritt, der nur dann erreicht wird, wenn im ersten Schritt festgestellt wird, dass die Patente auf eine abstrakte Idee gerichtet sind, müssen wir feststellen, ob es „mehr“ als die gerichtliche Ausnahme gibt, die den Anspruch patentfähig machen würde. Dieses „etwas mehr“ ist ein erfinderisches Konzept, das die Erfindung patentierbar macht. In der Regel müssen wir eine praktische Anwendung finden, beispielsweise wenn wir eine Software anwenden, um eine bestimmte Behandlung durchzuführen oder einen Artikel umzuwandeln. In gewisser Weise erinnert es ein wenig an den „technischen“ Aspekt des EPA.
Aufgrund der zusätzlichen Flexibilität der Softwarepatentierungstests in den USA stellen Softwarepatente dort eine weitaus höhere Anzahl, Konflikte und Wertindikatoren dar als im EP, wo ein höheres Maß an Originalität erwartet wird und die Familien oft größer sind vom kumulativen Schutz seiner Mitglieder profitieren, wie aus der folgenden Grafik hervorgeht.
Hier vergleichen wir die unterschiedlichen Wertindikatoren von US- und EP-Softwarepatenten. Erfahren Sie hier mehr über solche Marktevaluierungsprojekte.
Das vielleicht beste Beispiel für den Kontrast zwischen den Ansätzen des EPA und des USPTO lässt sich durch den Vergleich verschiedener Patente gewinnen, die dieselbe Erfindung abdecken. In einem aktuellen Fall vor der Großen Beschwerdekammer des EPA ging es um einen Algorithmus durch Computersimulationen, der elektrische Schaltkreise verbessern könnte, ein Prozess namens „1/f-Rauschen“. Die Beschwerdekammer bestätigte das Patent erneut auf der Grundlage des in ihren Ansprüchen enthaltenen technischen Aspekts der „elektrischen Schaltkreise“.
Wenn wir uns jedoch das entsprechende US-Patent US 6795840 B1 ansehen, werden im entsprechenden Anspruch keine elektrischen Schaltkreise erwähnt. Daher wäre dieses Patent nach der EPA-Definition als rein mathematisch behandelt worden und daher höchstwahrscheinlich sehr anfällig für ein Nichtigkeitsverfahren.
Vergleich von EP- und US-Patentansprüchen, wobei in der US-Version keine technischen Begriffe enthalten sind
Bei einem Übergang in andere Gerichtsbarkeiten können die Anforderungen ähnlich sein. Nach Angaben des japanischen Patentamts im Jahr 2015 ist das Kernkonzept der „Erstellung einer technischen Idee unter Ausnutzung der Naturgesetze“ gemäß Art. 2 (1) ist bei Software dann erfüllt, wenn der Algorithmus mit einer Hardware-Ressource verbunden ist, die einem bestimmten Zweck dient. Hier sind bereits Ähnlichkeiten zum technologischen Fortschritt des EPA erkennbar. Diese Weiterentwicklung des japanischen Software-Patentrechts erfolgte 1993, als ein neuer, ebenfalls zweistufiger Test eingeführt wurde.
Der erste „Nutzung der Naturgesetze“-Test verdient einen ganz eigenen Artikel, ist aber, grob zusammengefasst, ein komplexerer Patentierbarkeitstest, der feststellt, dass tatsächliche „Naturgesetze“ nicht patentiert werden können und dass alles, was diesen zuwiderläuft, nicht patentiert werden kann Gesetze gelten ebenfalls nicht. Dies gilt auch für bestimmte „künstliche Arrangements“ wie etwa zu abstrakte Ideen und Methoden menschlicher Geistestätigkeit, die ebenfalls nicht patentierbar sind. Sobald dieser Test bestanden ist, muss der Anspruch eindeutig Erfindungen beschreiben, die die Nutzung von Hardware beinhalten. Es ist leicht, die klaren Parallelen selbst zwischen solch geografisch weit entfernten Gerichtsbarkeiten zu erkennen.
Softwaregetriebene Innovation
Es ist wichtig, die Schwere dieser Entwicklungen zu verstehen, da ein Großteil der Innovationen mittlerweile durch die Patentierung von Software vorangetrieben wird, beispielsweise im Bereich der KI, wo sie durch spezifische selbstlernende Algorithmen repräsentiert wird. Auch hier wird der technische Schritt der Erfindung hauptsächlich dadurch erfüllt, dass der KI-Algorithmus mit tatsächlicher Technologie verknüpft wird, wie beispielsweise, wie die Große Beschwerdekammer des EPA als konkretes Beispiel liefert, einer selbstlernenden KI, die zu diesem Zweck einen Herzschrittmacher überwacht zur Erkennung unregelmäßiger Herzschläge. Es ist interessant zu sehen, wie viele verschiedene Technologien mittlerweile durch KI-fokussierte Patente abgedeckt sind und in wie vielen Ländern diese Patente erteilt werden.
Hauptverlagsgebiete für Patente, in denen KI erwähnt wird, und Sekundärtechnologien, auf die sie sich konzentrieren
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es bei der Patentierung von Software zwar erhebliche Hürden und Unterschiede zwischen den verschiedenen Gerichtsbarkeiten gibt, die zuständigen Behörden es jedoch ermöglicht haben, ausreichende Beweise zu liefern, um sie mit einer relevanten Technologie und/oder einem relevanten Produkt in Verbindung zu bringen und sie dadurch dennoch realisierbar zu machen. Wenn man bedenkt, welche enormen Auswirkungen Software auf die menschliche Innovation selbst hat, macht es durchaus Sinn, dass sich ihre Bedeutung nicht nur bereits in der Patentierung manifestiert hat, sondern zweifellos auch in Zukunft weiter zunehmen wird.
Ich hoffe, Ihnen hat der softwarebezogene Artikel gefallen! Sollten Sie Fragen zum Thema oder den zugehörigen Analysen in diesem Artikel haben, die alle vom Orbit Intelligence System von Questel SAS erstellt wurden, zögern Sie nicht, uns unter help@questel.com zu kontaktieren . Einige der Beschreibungen unter den Analysen des Artikels sind mit einem automatischen Link mit zusätzlichen Daten zu ihrer Erstellung und zugehörigem Support versehen.